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29.07.2026

Gefährdungsbeurteilung Pflege: Pflichten, Gefährdungen und Umsetzung

Kaum eine Branche ist im Arbeitsalltag so vielen Belastungen ausgesetzt wie die Pflege. Wer in einer Pflegeeinrichtung, einem ambulanten Pflegedienst oder in der Altenpflege arbeitet, trägt schwer, arbeitet unter Zeitdruck, kommt mit Krankheitserregern in Kontakt und steht unter erheblicher psychischer Belastung. Genau deshalb ist die Gefährdungsbeurteilung Pflege kein bürokratisches Beiwerk, sondern ein zentrales Schutzinstrument für Ihre Mitarbeitenden. Und sie ist gesetzlich verpflichtend. Jeder Arbeitgeber in der Pflege muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren. Dieser Beitrag zeigt, worauf es dabei ankommt, welche Gefährdungen typisch sind und wie die Umsetzung in der Praxis gelingt.
Von: Hendrik Brexel
Pflegekraft unterstützt Senioren im Rollstuhl bei einer kreativen Beschäftigung mit Papier und Stiften in einem hellen Raum.

Warum die Gefährdungsbeurteilung in der Pflege besonders wichtig ist

In vielen Branchen geht es bei der Gefährdungsbeurteilung um Maschinen, Gefahrstoffe oder bauliche Risiken. In der Pflege kommt eine Besonderheit hinzu: Der wichtigste Risikofaktor ist die Arbeit mit und am Menschen. Pflegekräfte heben und bewegen pflegebedürftige Personen, arbeiten mit Körperflüssigkeiten, sind Infektionsrisiken ausgesetzt und tragen eine hohe emotionale Verantwortung. Diese Kombination aus körperlicher, biologischer und psychischer Belastung macht die Gefährdungsbeurteilung Pflege zu einer der anspruchsvollsten überhaupt.
Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Muskel- und Skeletterkrankungen gehören in der Pflege zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit und Frühverrentung. Rückenbeschwerden durch Hebe- und Tragetätigkeiten, psychische Erschöpfung durch Dauerbelastung und Infektionen durch biologische Arbeitsstoffe sind keine Ausnahmen, sondern alltägliche Realität. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung ist der erste Schritt, um diese Risiken zu erkennen, zu bewerten und wirksam zu reduzieren.

Die rechtlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung in der Pflege

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Danach muss jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Für die Pflege gilt das ausnahmslos, egal ob es sich um eine große stationäre Pflegeeinrichtung, einen kleinen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflege handelt.
Über das Arbeitsschutzgesetz hinaus greifen in der Pflege weitere Regelwerke. Die Biostoffverordnung regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, also mit Bakterien, Viren und Pilzen, denen Pflegekräfte täglich begegnen. Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 konkretisiert diese Anforderungen speziell für das Gesundheitswesen und die Wohlfahrtspflege. Die Lastenhandhabungsverordnung befasst sich mit dem manuellen Bewegen von Lasten, was in der Pflege vor allem das Heben und Umlagern von Menschen betrifft. Hinzu kommen die Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, kurz BGW, die als zuständiger Unfallversicherungsträger für die Pflege branchenspezifische Anforderungen stellt.
Wer diese Vorschriften nicht kennt oder nicht korrekt umsetzt, riskiert nicht nur Beanstandungen bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder die BGW, sondern im Ernstfall auch eine persönliche Haftung als Arbeitgeber. Deshalb ist es entscheidend, dass die Gefährdungsbeurteilung Pflege fachkundig und vollständig erstellt wird.

Welche Gefährdungen in der Pflege beurteilt werden müssen

Eine Gefährdungsbeurteilung Pflege ist erst dann vollständig, wenn sie alle relevanten Gefährdungskategorien abdeckt. In der Pflege stehen vier Bereiche im Vordergrund, die sich in ihrer Bedeutung deutlich von anderen Branchen unterscheiden.
Der erste Bereich sind die körperlichen Belastungen durch Hebe- und Tragetätigkeiten. Das Umlagern, Aufrichten und Mobilisieren von pflegebedürftigen Menschen belastet Wirbelsäule, Gelenke und Muskulatur enorm. Ohne geeignete Hilfsmittel wie Lifter, Rutschbretter oder Aufstehhilfen und ohne rückenschonende Arbeitstechniken sind Muskel- und Skeletterkrankungen fast vorprogrammiert. Die Gefährdungsbeurteilung muss ermitteln, an welchen Stellen diese Belastungen auftreten und welche Maßnahmen sie verringern können.
Der zweite Bereich betrifft die biologischen Arbeitsstoffe. Pflegekräfte kommen regelmäßig mit Blut, Sekreten und Ausscheidungen in Kontakt und sind dadurch Infektionsrisiken ausgesetzt. Nadelstichverletzungen, multiresistente Erreger und übertragbare Krankheiten sind reale Gefahren. Die Gefährdungsbeurteilung muss die Infektionsgefahr bewerten und Schutzmaßnahmen wie Schutzhandschuhe, Desinfektion, sichere Entsorgungssysteme und Impfangebote festlegen. Der dritte Bereich sind Gefahrstoffe. In der Pflege werden Desinfektions- und Reinigungsmittel in großen Mengen eingesetzt, die Haut und Atemwege reizen können. Auch Medikamente und Zytostatika können bei unsachgemäßem Umgang gefährlich sein. Die Gefährdungsbeurteilung muss diese Stoffe erfassen und den sicheren Umgang regeln.
Der vierte und oft unterschätzte Bereich ist die psychische Belastung, die aufgrund ihrer Bedeutung einen eigenen Abschnitt verdient.

Psychische Belastungen: der oft unterschätzte Teil der Gefährdungsbeurteilung

Seit 2013 ist ausdrücklich gesetzlich verankert, dass auch psychische Belastungen Bestandteil jeder Gefährdungsbeurteilung sein müssen. Gerade in der Pflege ist dieser Aspekt von enormer Relevanz und wird trotzdem häufig vernachlässigt. Zeitdruck, Personalmangel, Schichtarbeit, der Umgang mit Leid und Tod sowie emotional fordernde Situationen mit Angehörigen belasten Pflegekräfte dauerhaft. Die Folgen reichen von Erschöpfung und innerer Distanzierung bis hin zu ernsthaften psychischen Erkrankungen.
Eine psychische Gefährdungsbeurteilung erfasst diese Belastungsfaktoren systematisch und leitet Maßnahmen ab. Das können bessere Dienstplanung, funktionierende Pausenregelungen, Supervision, ein offenes Betriebsklima oder klare Zuständigkeiten sein. Wichtig ist, dass die psychische Belastung nicht als weiches Randthema abgetan, sondern als gleichwertiger Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Pflege ernst genommen wird. Eine Gefährdungsbeurteilung, die diesen Bereich auslässt, ist rechtlich unvollständig und praktisch lückenhaft.

Gefährdungsbeurteilung für Pflegedienst, Pflegeeinrichtung und ambulante Pflege

Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach Art des Pflegebetriebs. In einer stationären Pflegeeinrichtung stehen die baulichen Gegebenheiten, die Ausstattung mit Hilfsmitteln, die Organisation der Schichten und der Umgang mit einer Vielzahl von Bewohnern im Vordergrund. Hier lassen sich viele Arbeitsbereiche direkt vor Ort begehen und beurteilen.
In der ambulanten Pflege ist die Situation komplexer, weil die Arbeit in fremden Wohnungen stattfindet, deren Bedingungen der Arbeitgeber nicht selbst gestaltet. Enge Räume, fehlende Hilfsmittel, unklare hygienische Verhältnisse und der Wegeverkehr zwischen den Einsätzen bringen eigene Gefährdungen mit sich. Die Gefährdungsbeurteilung Pflege muss für einen ambulanten Pflegedienst diese besondere Arbeitssituation berücksichtigen, was in der Praxis anspruchsvoller ist als bei einer stationären Einrichtung.
Unabhängig von der Betriebsform gilt: Die Gefährdungsbeurteilung muss die tatsächlichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen des jeweiligen Betriebs widerspiegeln. Eine allgemeine Beurteilung, die für jeden Pflegebetrieb gleich aussieht, erfüllt diese Anforderung nicht.

Reicht eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für die Pflege aus?

Viele Pflegebetriebe suchen nach einer fertigen Vorlage oder einem Muster für die Gefährdungsbeurteilung in der Pflege. Der Wunsch ist verständlich, denn eine Vorlage verspricht schnelle Erledigung. Die ehrliche Antwort lautet jedoch: Ein Muster allein reicht nicht aus und kann sogar gefährlich sein.
Eine Vorlage kann als Orientierung und Checkliste dienen, um keine Gefährdungskategorie zu übersehen. Sie ersetzt aber niemals die konkrete Beurteilung Ihres Betriebs. Jede Pflegeeinrichtung, jeder Pflegedienst und jede Tagespflege hat eigene Räumlichkeiten, eigene Abläufe, eine eigene Personalstruktur und individuelle Gefährdungen. Wer eine Muster-Gefährdungsbeurteilung unverändert übernimmt und einfach abheftet, hat rechtlich keine gültige Gefährdungsbeurteilung erstellt. Im Ernstfall, etwa nach einem Arbeitsunfall, hält eine solche Scheinlösung keiner Prüfung stand.
Sinnvoll ist es daher, die Gefährdungsbeurteilung Pflege gemeinsam mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erstellen, die die branchenspezifischen Anforderungen kennt und die tatsächlichen Bedingungen vor Ort beurteilt. So entsteht eine Dokumentation, die nicht nur rechtssicher, sondern auch praktisch wirksam ist.

Gefährdungsbeurteilung Pflege erstellen lassen: So unterstützt Securus Arbeitsschutz

Wir von Securus Arbeitsschutz aus NRW begleiten Pflegebetriebe bei der Erstellung einer vollständigen und rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung. Anna Reiter und Hendrik Brexel sind ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit und kennen die spezifischen Anforderungen der Pflege sowie die Vorgaben der BGW. Wir kommen als Berater auf Augenhöhe, nicht als Kontrolleure, und entwickeln gemeinsam mit Ihnen Lösungen, die in Ihrem Pflegealltag auch tatsächlich funktionieren.
Der Ablauf beginnt mit einer Begehung Ihres Betriebs, bei der wir Arbeitsbereiche, Abläufe und Tätigkeiten genau betrachten. Anschließend bewerten wir alle relevanten Gefährdungen von den Hebe- und Tragetätigkeiten über die biologischen Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe bis hin zu den psychischen Belastungen. Auf dieser Basis leiten wir konkrete, umsetzbare Maßnahmen ab und erstellen eine saubere Dokumentation. Auch die regelmäßige Aktualisierung und die laufende sicherheitstechnische Betreuung übernehmen wir auf Wunsch dauerhaft.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Pflege nicht nur auf dem Papier existiert, sondern Ihre Mitarbeitenden real schützt und Sie als Arbeitgeber rechtlich absichert. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam schauen, wie der Arbeitsschutz in Ihrem Pflegebetrieb aufgestellt ist.

Über den Autor:

Hendrik Brexel
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Brandschutz Beauftragter
Wir bieten Unternehmen in NRW eine moderne, praxisnahe und empathische sicherheitstechnische Betreuung – für mehr Sicherheit, weniger Bürokratie und echte Entlastung.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung in der Pflege

Ist die Gefährdungsbeurteilung auch für kleine Pflegedienste Pflicht?
Ja. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz gilt ab dem ersten Beschäftigten und unabhängig von der Betriebsgröße. Auch ein kleiner ambulanter Pflegedienst mit wenigen Mitarbeitenden muss eine vollständige Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren. Für kleinere Betriebe kann der Umfang der Dokumentation überschaubarer ausfallen, die grundsätzliche Pflicht bleibt aber bestehen.
Welche Gefährdungen sind in der Pflege am wichtigsten?
In der Pflege stehen vier Gefährdungsbereiche im Vordergrund: körperliche Belastungen durch Hebe- und Tragetätigkeiten, biologische Arbeitsstoffe mit Infektionsgefahr, Gefahrstoffe wie Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie psychische Belastungen durch Zeitdruck, Schichtarbeit und emotional fordernde Situationen. Eine gute Gefährdungsbeurteilung Pflege deckt alle vier Bereiche systematisch ab und leitet für jeden Bereich passende Schutzmaßnahmen ab.
Muss die psychische Belastung wirklich beurteilt werden?
Ja, das ist seit 2013 ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Psychische Belastungen sind ein Pflichtbestandteil jeder Gefährdungsbeurteilung. Gerade in der Pflege mit ihrer hohen emotionalen Beanspruchung, dem Personalmangel und der Schichtarbeit ist dieser Bereich besonders relevant. Eine Gefährdungsbeurteilung, die die psychische Belastung auslässt, ist rechtlich unvollständig.
Kann ich eine Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung in der Pflege verwenden?
Eine Vorlage kann als Orientierung dienen, um keine Gefährdungskategorie zu übersehen. Sie ersetzt aber niemals die konkrete Beurteilung Ihres Betriebs. Jeder Pflegebetrieb hat eigene Räumlichkeiten, Abläufe und Gefährdungen. Eine unverändert übernommene Muster-Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich keine gültige Beurteilung und hält im Ernstfall keiner Prüfung stand. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer auf Ihren tatsächlichen Betrieb zugeschnitten sein.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung in der Pflege aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Sie muss aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich verändern, etwa durch neue Hilfsmittel, veränderte Abläufe, bauliche Änderungen, neue Tätigkeiten oder nach einem Arbeitsunfall. Zusätzlich empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Pflege in festen Abständen, um sicherzustellen, dass die Beurteilung aktuell und wirksam bleibt.
Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung für einen Pflegebetrieb erstellen?
Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist immer der Arbeitgeber. Die fachkundige Erstellung kann jedoch von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt oder übernommen werden. Gerade in der Pflege mit ihren komplexen und branchenspezifischen Gefährdungen ist die Zusammenarbeit mit einer erfahrenen externen Fachkraft sinnvoll, die die Anforderungen der BGW und die typischen Risiken der Pflege genau kennt.

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Hendrik Brexel
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Brandschutz Beauftragter
Anna Reiter
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Brandschutz Beauftragte