Fragen und Antworten:
Kann ich die Gefährdungsbeurteilung komplett an eine externe Fachkraft übergeben?
Sie können die Erstellung und fachliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen lassen. Die gesetzliche Verantwortung verbleibt dabei immer beim Arbeitgeber. Das bedeutet, Sie müssen in den Prozess eingebunden sein und die Ergebnisse kennen und anerkennen. In der Praxis bedeutet das gemeinsame Betriebsbegehungen und eine enge Abstimmung mit uns als Ihrer externen Fachkraft.
Ab wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Die Pflicht besteht ab dem ersten Beschäftigten im Unternehmen und ist in Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt. Es gibt keine Ausnahme für kleine Betriebe, Solo-Selbstständige mit Mitarbeitenden oder bestimmte Branchen. Die Beurteilung muss zudem schriftlich dokumentiert werden.
Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung habe?
Wer keine Gefährdungsbeurteilung vorweisen kann, riskiert zunächst eine Verwarnung durch die Arbeitsschutzbehörde, in weiterer Folge empfindliche Bußgelder. Schwerwiegender ist die haftungsrechtliche Konsequenz: Bei einem Arbeitsunfall, der auf fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung zurückzuführen ist, können Arbeitgeber persönlich haftbar gemacht werden. Das ist ein Risiko, das sich schlicht nicht lohnt.
Wie lange dauert die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung?
Das hängt von der Größe Ihres Betriebs und der Anzahl der Arbeitsbereiche ab. Für kleinere Betriebe kann der Prozess innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein. Größere Unternehmen mit mehreren Standorten oder komplexen Tätigkeiten benötigen entsprechend mehr Zeit. In jedem Fall erhalten Sie von uns vorab eine klare Einschätzung zum Aufwand.
Muss die Gefährdungsbeurteilung branchenspezifisch sein?
Ja, unbedingt. Eine allgemeine Vorlage reicht nicht aus. Die Gefährdungsbeurteilung muss die spezifischen Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Gefährdungen und Anforderungen Ihrer Branche widerspiegeln. Für Pflegedienste gelten andere Schwerpunkte als für Metallbetriebe oder Baufirmen. Genau hier liegt einer unserer Stärken: Wir kennen die branchenspezifischen Anforderungen der BGW, BG Bau, BGHM und BG ETEM und bringen dieses Wissen direkt in die Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung ein.
Gilt die Gefährdungsbeurteilung auch für Homeoffice Arbeitsplätze?
Ja. Seit der zunehmenden Verbreitung von mobilem Arbeiten und Telearbeit ist auch der häusliche Arbeitsplatz grundsätzlich Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung. Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass Arbeitgeber die Bedingungen am Telearbeitsplatz kennen und beurteilen müssen. Das kann über eine Besichtigung oder eine strukturierte Befragung der Mitarbeitenden erfolgen.
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Hendrik Brexel
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Brandschutz Beauftragter
Anna Reiter
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Brandschutz Beauftragte