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27.04.2026

Evakuierungshelfer im Betrieb – Pflichten, Ausbildung und rechtliche Grundlagen

Wenn in einem Betrieb der Alarm auslöst, entscheiden die nächsten Minuten darüber, ob eine Evakuierung geordnet und sicher abläuft oder ob Chaos entsteht. Genau für diesen Moment sind Evakuierungshelfer ausgebildet. Sie kennen die Fluchtwege, sie wissen, wie sie Mitarbeitende im Ernstfall führen, und sie sorgen dafür, dass niemand zurückbleibt. Was viele Unternehmen nicht wissen: Die Bestellung von Evakuierungshelfern ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer sie ignoriert, handelt nicht nur fahrlässig, sondern riskiert im Ernstfall Konsequenzen, die weit über ein Bußgeld hinausgehen.
Von: Hendrik Brexel
Grünes leuchtendes Ausgangsschild mit einem rennenden Männchen vor dunklem Hintergrund.

Was ist ein Evakuierungshelfer und welche Aufgaben hat er?

Ein Evakuierungshelfer ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der vom Arbeitgeber offiziell mit Aufgaben im Rahmen der Notfallorganisation betraut wurde. Im Kern ist die Aufgabe klar: Im Gefahrenfall soll der Evakuierungshelfer seinen zugewiesenen Bereich kontrollieren, Personen in Sicherheit führen, Fluchtwege freihalten und sicherstellen, dass alle Beschäftigten das Gebäude verlassen haben. Am Sammelplatz wird dann an die Einsatzkräfte übergeben. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber mit konkreten Anforderungen verbunden. Ein Evakuierungshelfer muss die Fluchtwege seines Bereichs genau kennen, wissen, wo sich Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten und wie im Zweifelsfall mit diesen Personen umzugehen ist, die Standorte von Feuerlöschern und Erste Hilfe Einrichtungen kennen und in der Lage sein, ruhig und handlungsfähig zu bleiben, wenn andere Menschen in Panik geraten. Das setzt eine ordentliche Ausbildung voraus, keine Selbstverständlichkeit, wenn das Thema bisher intern nur halbherzig angegangen wurde. Zusätzlich haben viele Betriebe den Evakuierungshelfer mit den Aufgaben des Brandschutzhelfers kombiniert oder trennen diese bewusst voneinander. Beide Rollen haben ähnliche Grundlagen, aber unterschiedliche Schwerpunkte. Während der Brandschutzhelfer im Fokus auf die Erstbekämpfung von Entstehungsbränden ausgerichtet ist, liegt die Kernaufgabe des Evakuierungshelfers auf der geordneten und vollständigen Räumung von Gebäuden oder Gebäudebereichen.

Die gesetzliche Grundlage: Warum Evakuierungshelfer Pflicht sind

Die Pflicht zur Bestellung von Evakuierungshelfern ergibt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen, die ineinandergreifen. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber in Paragraph 10 dazu, Maßnahmen für den Notfall zu treffen. Konkret heißt es dort, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Anzahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu planen hat, die im Notfall notwendig sind, und Mitarbeitende zu benennen, die diese Maßnahmen umsetzen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) präzisiert diese Anforderung weiter. Sie fordert, dass Fluchtwege und Notausgänge vorhanden und gekennzeichnet sind, dass ein Notfallplan besteht und dass Beschäftigte im Umgang mit Notfallsituationen unterwiesen werden. Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 konkretisiert schließlich, wie viele Evakuierungshelfer in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten und der baulichen Struktur des Gebäudes einzusetzen sind. Als Richtwert gilt, dass pro angefangene fünfzig Beschäftigte ein Evakuierungshelfer eingeplant werden sollte, wobei die tatsächliche Anzahl immer von der individuellen Gefährdungsbeurteilung abhängt. Das bedeutet in der Praxis: Wer keine Evakuierungshelfer bestellt, wer sie nicht ausbildet oder wer im Ernstfall keine funktionierende Notfallorganisation vorweisen kann, verletzt aktiv seine gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber.

Wie werden Evakuierungshelfer ausgebildet?

Die Ausbildung zum Evakuierungshelfer ist keine Frage von Tagen oder Wochen. Sie ist überschaubar im Umfang, muss aber gezielt und praxisnah durchgeführt werden. Typischerweise umfasst eine Unterweisung zum Evakuierungshelfer theoretische Grundlagen zu Fluchtwegen, Sammelplätzen und der eigenen Rolle im Notfallkonzept des Betriebs sowie praktische Übungen, in denen der tatsächliche Ablauf einer Evakuierung durchgespielt wird. Rechtlich ist die Ausbildung eng mit der betrieblichen Unterweisung verknüpft. Evakuierungshelfer müssen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, unterwiesen und in ihrer Rolle bestätigt werden. Verändert sich die Gebäudestruktur, kommen neue Bereiche hinzu oder wechseln Evakuierungshelfer das Unternehmen, muss die Ausbildung entsprechend angepasst und auf den aktuellen Stand gebracht werden. Viele Betriebe kombinieren die Unterweisung der Evakuierungshelfer sinnvollerweise mit Übungen für die gesamte Belegschaft. Eine reale Räumungsübung zeigt, ob das Konzept funktioniert, deckt Schwächen auf und sensibilisiert alle Mitarbeitenden für ihre eigene Verantwortung im Notfall. Eine solche Übung muss dokumentiert werden und ist Teil einer vollständigen Notfallorganisation.

Evakuierungshelfer und Brandschutzhelfer: Gemeinsamkeiten und Unterschiede

In vielen Betrieben herrscht Unsicherheit darüber, ob Evakuierungshelfer und Brandschutzhelfer dieselbe Funktion erfüllen oder ob beide separat bestellt werden müssen. Die Antwort ist differenziert. Brandschutzhelfer sind nach der technischen Regel für Betriebssicherheit und der DGUV Information 205-023 gesondert geregelt. Sie sollen im Falle eines Entstehungsbrandes in der Lage sein, diesen mit tragbaren Feuerlöschern zu bekämpfen, bevor er sich ausbreitet. Ihre Ausbildung ist auf Feuerlöscheinsatz und Brandschutzmaßnahmen ausgerichtet und umfasst in der Regel eine praktische Löschübung. Evakuierungshelfer hingegen sind auf die Räumung von Gebäuden fokussiert. Ihre Ausbildung dreht sich um Menschenführung im Notfall, die Kontrolle von Flucht und Rettungswegen und die Koordination am Sammelplatz. In der Praxis werden beide Funktionen häufig in derselben Person vereint, was aus organisatorischer Sicht sinnvoll sein kann. Wichtig ist jedoch, dass die Ausbildungsinhalte beider Rollen vollständig abgedeckt werden und nicht eine Funktion auf Kosten der anderen vernachlässigt wird. Für Betriebe, die beide Funktionen sauber aufstellen wollen, ist eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die richtige Anlaufstelle. Sie analysiert die betriebliche Situation, ermittelt den tatsächlichen Bedarf an Evakuierungshelfern und Brandschutzhelfern, unterstützt bei der Auswahl geeigneter Personen und sorgt dafür, dass die Ausbildung korrekt dokumentiert wird.

Was passiert, wenn keine Evakuierungshelfer bestellt sind?

Die Konsequenzen fehlender Evakuierungshelfer sind in mehrfacher Hinsicht gravierend. Rechtlich kann die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft bei einer Betriebsprüfung das Fehlen einer ordnungsgemäßen Notfallorganisation beanstanden und Maßnahmen anordnen. Bußgelder sind möglich, aber das ist nicht das größte Risiko. Das weitaus gewichtigere Risiko ist das haftungsrechtliche. Wenn es bei einem Notfall zu Verletzungen oder Schlimmerem kommt, weil keine funktionsfähige Evakuierungsorganisation vorhanden war, kann der Arbeitgeber persönlich haftbar gemacht werden. Versicherungsschutz greift in solchen Fällen oft nicht oder nur eingeschränkt, wenn nachgewiesen werden kann, dass gesetzliche Mindestanforderungen nicht erfüllt wurden. Das ist kein theoretisches Szenario, sondern ein reales Risiko, das in der Praxis immer wieder vorkommt. Dazu kommt ein Aspekt, der oft vergessen wird: das Vertrauen der Mitarbeitenden. Wer als Arbeitgeber nicht in der Lage ist, im Notfall eine geordnete Evakuierung sicherzustellen, signalisiert seiner Belegschaft, dass Sicherheit keine Priorität hat. Das wirkt sich auf das Betriebsklima, die Mitarbeiterzufriedenheit und letztlich auch auf die Arbeitgeberattraktivität aus.

So unterstützt Securus Arbeitsschutz bei der Umsetzung

Wir von Securus Arbeitsschutz helfen Unternehmen in NRW dabei, ihre Notfallorganisation vollständig und rechtssicher aufzustellen. Das beginnt mit der Analyse des Ist-Zustands: Wie viele Evakuierungshelfer sind aktuell bestellt? Sind sie ausgebildet und regelmäßig unterwiesen? Gibt es einen aktuellen Notfallplan und dokumentierte Räumungsübungen? Auf Basis dieser Analyse entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen ein Konzept, das zu Ihrem Betrieb passt. Anna Reiter und Hendrik Brexel bringen als ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit und zertifizierte Brandschutzbeauftragte die Expertise mit, die es braucht, um Evakuierungskonzepte praxistauglich zu gestalten. Wir führen keine Papierlösungen ein, die im Ernstfall nicht funktionieren. Wir erarbeiten mit Ihnen ein System, das Ihre Mitarbeitenden kennen, das regelmäßig geübt wird und das im Notfall tatsächlich greift. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam schauen, wie Ihre Notfallorganisation aufgestellt ist.

Über den Autor:

Hendrik Brexel
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Brandschutz Beauftragter
Wir bieten Unternehmen in NRW eine moderne, praxisnahe und empathische sicherheitstechnische Betreuung – für mehr Sicherheit, weniger Bürokratie und echte Entlastung.

Fragen und Antworten:

Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Betrieb?
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 empfiehlt als Orientierungsgröße einen Evakuierungshelfer pro angefangene fünfzig Beschäftigte. Die genaue Anzahl hängt jedoch immer von der individuellen Situation des Betriebs ab, also von der Gebäudegröße, der Anzahl der Stockwerke, der Lage von Sonderbereichen wie Serverräumen oder Produktionshallen und der Gefährdungsbeurteilung. Eine pauschale Aussage ohne Betriebskenntnis ist daher nicht seriös möglich.
Muss der Evakuierungshelfer eine besondere Ausbildung haben?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildung für Evakuierungshelfer im engeren Sinne gibt es nicht in Form einer zertifizierten Ausbildung. Was das Gesetz verlangt, ist eine betriebliche Unterweisung, die die Evakuierungshelfer in die Lage versetzt, ihre Aufgaben kompetent auszuführen. Diese Unterweisung muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden. Viele Betriebe nutzen ergänzend Schulungen durch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit, um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen.
Kann ein Evakuierungshelfer gleichzeitig Brandschutzhelfer sein?
Ja, beide Funktionen können in derselben Person vereint werden. In vielen kleinen und mittelständischen Betrieben ist das die gängige Praxis. Wichtig ist dabei, dass die Ausbildungsinhalte beider Rollen vollständig abgedeckt werden. Ein Evakuierungshelfer, der gleichzeitig Brandschutzhelfer ist, muss sowohl in der Menschenführung im Notfall als auch im Umgang mit Feuerlöschern und Brandschutzmaßnahmen ausgebildet sein.
Gilt die Pflicht zur Bestellung von Evakuierungshelfern auch für kleine Betriebe?
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Paragraf 10 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu, Maßnahmen für den Notfall zu treffen und geeignete Personen zu benennen. Für Betriebe mit sehr wenigen Beschäftigten kann die Notfallorganisation einfacher strukturiert sein, die grundsätzliche Pflicht entfällt aber nicht.
Muss die Evakuierung regelmäßig geübt werden?
Rechtlich gibt es keine starre Vorgabe für die Häufigkeit von Räumungsübungen. Es empfiehlt sich jedoch, mindestens einmal jährlich eine Räumungsübung durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Konzept funktioniert und alle Mitarbeitenden mit den Abläufen vertraut sind. Die Übung muss dokumentiert werden. Veränderungen im Gebäude, neue Mitarbeitende oder ein geänderter Notfallplan sind zusätzliche Anlässe, eine Übung anzusetzen.
Was muss im Notfallplan für die Evakuierung enthalten sein?
Ein betrieblicher Notfallplan für die Evakuierung sollte mindestens die folgenden Inhalte umfassen: die Fluchtwege und Notausgänge mit Lageplan, die Standorte der Feuerlöscher und Erste Hilfe Einrichtungen, die namentliche Benennung der Evakuierungshelfer mit ihren zugewiesenen Bereichen, den Sammelplatz sowie die Kontaktdaten der Einsatzkräfte und der internen Ansprechpersonen. Der Notfallplan muss aktuell gehalten und für alle Mitarbeitenden zugänglich sein.

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Hendrik Brexel
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Brandschutz Beauftragter
Anna Reiter
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Brandschutz Beauftragte