Fragen und Antworten:
Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Betrieb?
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 empfiehlt als Orientierungsgröße einen Evakuierungshelfer pro angefangene fünfzig Beschäftigte. Die genaue Anzahl hängt jedoch immer von der individuellen Situation des Betriebs ab, also von der Gebäudegröße, der Anzahl der Stockwerke, der Lage von Sonderbereichen wie Serverräumen oder Produktionshallen und der Gefährdungsbeurteilung. Eine pauschale Aussage ohne Betriebskenntnis ist daher nicht seriös möglich.
Muss der Evakuierungshelfer eine besondere Ausbildung haben?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildung für Evakuierungshelfer im engeren Sinne gibt es nicht in Form einer zertifizierten Ausbildung. Was das Gesetz verlangt, ist eine betriebliche Unterweisung, die die Evakuierungshelfer in die Lage versetzt, ihre Aufgaben kompetent auszuführen. Diese Unterweisung muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden. Viele Betriebe nutzen ergänzend Schulungen durch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit, um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen.
Kann ein Evakuierungshelfer gleichzeitig Brandschutzhelfer sein?
Ja, beide Funktionen können in derselben Person vereint werden. In vielen kleinen und mittelständischen Betrieben ist das die gängige Praxis. Wichtig ist dabei, dass die Ausbildungsinhalte beider Rollen vollständig abgedeckt werden. Ein Evakuierungshelfer, der gleichzeitig Brandschutzhelfer ist, muss sowohl in der Menschenführung im Notfall als auch im Umgang mit Feuerlöschern und Brandschutzmaßnahmen ausgebildet sein.
Gilt die Pflicht zur Bestellung von Evakuierungshelfern auch für kleine Betriebe?
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Paragraf 10 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu, Maßnahmen für den Notfall zu treffen und geeignete Personen zu benennen. Für Betriebe mit sehr wenigen Beschäftigten kann die Notfallorganisation einfacher strukturiert sein, die grundsätzliche Pflicht entfällt aber nicht.
Muss die Evakuierung regelmäßig geübt werden?
Rechtlich gibt es keine starre Vorgabe für die Häufigkeit von Räumungsübungen. Es empfiehlt sich jedoch, mindestens einmal jährlich eine Räumungsübung durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Konzept funktioniert und alle Mitarbeitenden mit den Abläufen vertraut sind. Die Übung muss dokumentiert werden. Veränderungen im Gebäude, neue Mitarbeitende oder ein geänderter Notfallplan sind zusätzliche Anlässe, eine Übung anzusetzen.
Was muss im Notfallplan für die Evakuierung enthalten sein?
Ein betrieblicher Notfallplan für die Evakuierung sollte mindestens die folgenden Inhalte umfassen: die Fluchtwege und Notausgänge mit Lageplan, die Standorte der Feuerlöscher und Erste Hilfe Einrichtungen, die namentliche Benennung der Evakuierungshelfer mit ihren zugewiesenen Bereichen, den Sammelplatz sowie die Kontaktdaten der Einsatzkräfte und der internen Ansprechpersonen. Der Notfallplan muss aktuell gehalten und für alle Mitarbeitenden zugänglich sein.
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Hendrik Brexel
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Brandschutz Beauftragter
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